Immer wieder kommt es vor, dass Versammlungsbehörden Auflagen bezüglich Sanitätsdiensten für politische Versammlungen erlassen. Was bei Kultur- und Sportveranstaltungen ein normales Procedere darstellt, stellt Anmelder*innen von Demonstrationen und Kundgebungen vor massive Probleme. Bei kommerziellen Veranstaltungen trägt unstrittig der*die Veranstalter*in als wirtschaftliche*r Profiteur*in Kosten und Verantwortung für die medizinische Absicherung. Bei Versammlungen stellt jedoch nicht nur das Finden einer Organisation, die den Sanitätsdienst, ggf. kurzfristig bei aktuellen Ereignissen, professionell mit ausreichend Personal übernehmen kann, eine Herausforderung dar. Auch die Kosten können eine nicht unerhebliche Hürde schaffen und schränken dann die grundgesetzlich geschützte Versammlungsfreiheit massiv ein. Wir sehen solche Auflagen als verfassungsrechtlich nicht zulässig an. Im Folgenden erläutern wir euch ausführlicher die Hintergründe.
Die rechtliche Situation

Leider gab es in der Vergangenheit zu kurz gegriffene gerichtliche Entscheidungen, die entsprechende Auflagen bei Versammlungen gestatten. 2010 entschied das Verwaltungsgericht Darmstadt (Az. 3 L 512/10.DA), dass Auflagen zu Sanitätsdiensten zur Abwehr von Gesundheitsgefahren bei Versammlungen zulässig wären. Der Verwaltungsgerichtshof Hessen bestätigte das Urteil (Az. 6 B 961/10). Dabei wurde argumentiert, dass die Veranstalter*innen die Kosten für den Sanitätsdienst ebenso zu tragen hätten wie die Kosten für Ordner*innen oder die Anreise. In einer Güterabwägung wurde das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit über die finanzielle Belastung der Veranstalter*innen gestellt.
Wir können diese Argumentation aus folgenden Gründen nicht nachvollziehen und halten sie für nicht verfassungskonform.
Die Kosten für einen Sanitätsdienst sind nicht mit den Kosten für Ordner*innen und Anreise vergleichbar. Während für Ordner*innen i.d.R. unbezahlte Teilnehmer*innen eingesetzt werden, hat ein Sanitätsdienst eine Garantenstellung und agiert daher schon rein haftungsrechtlich auf einer ganz anderen Ebene. Daher benötigt er unter anderem ausgebildetes Personal, teures Material und Versicherungsschutz. Eine Stellung des Sanitätsdienstes in Eigenleistung ist den Veranstalter*innen fast immer unmöglich und es entstehen hohe, nicht zu vernachlässigende Kosten. Auch Anreisen werden in der Regel durch die einzelnen Teilnehmer*innen getragen, nicht durch die Veranstalter*innen und sind auch je nach Ort nicht mit den Kosten des Sanitätsdienstes zu vergleichen.
Im sogenannten Brokdorf-Urteil von 1985 (Az. 1 BvR 233/81) stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass Gesetze von Behörden im Sinne der Versammlungsfreiheit ausgelegt werden müssen. Nicht die Versammlungsgesetze erlauben eine Demonstration, sondern das Grundgesetz garantiert ein Grundrecht auf der Versammlungsfreiheit.
2022 konkretisierte das Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvQ 45/22) diese Auffassung, indem es klarstellte, dass Beschränkungen bei Versammlungen immer unter dem Gesichtspunkt der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit zu prüfen sind. Entsprechend bedarf die Gefahrenprognose, die eine Auflage rechtfertigt tatsächlicher nachvollziehbarer Anhaltspunkte, dass die Gefahr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintritt. Allgemeine Befürchtungen, reine Vermutungen oder Spekulationen sind nicht ausreichend um eine Auflage zu erlassen.
Auf dieser Basis entschied das Verwaltungsgericht Gießen auch am 26. November 2025 (Az. 10 L 6655/25.GI) zu Gunsten des DGB Hessen/Thüringen. Die Gewerkschaft hatte bei ihrer Versammlung gegen die Neugründung der AfD Jugendorganisation die Auflage erhalten eine medizinische Erstversorgung mit mindesten 40 Ersthelfer*innen, 3 Notärzt*innen, einer Unfallhilfsstelle, 5 Krankentransportwägen und 4 Rettungswägen zu stellen. Das Gericht stellte fest, dass diese Auflage rechtswidrig sei, da keine Gefahr für die Teilnehmenden der Versammlungen bestehen würde, die über die Gefahr hinaus geht, die durch die Anzahl der Menschen an sich entsteht. Die Einrichtung einer umfassenden medizinischen Erstversorgung zusätzlich zum allgemeinen Rettungsdienst sei daher nicht erforderlich.
Im Januar 2025 fällte das Bundesverfassungsgericht ein Grundsatzurteil zu Gebührenbescheiden an Veranstalter*innen für Polizeieinsätze (Az. 1 BvR 548/22). Während das Gericht in dem Verfahren mit Fußballbezug die Kostenbeteiligung der Veranstalter*innen bei kommerziellen Großveranstaltungen grundsätzlich als zulässig ansah, stellte es explizit klar, dass dies nicht auf politische Versammlungen übertragbar wäre. Dabei stellte es einen Abschreckungseffekt durch die hohen anfallenden Kosten fest, der das Recht auf Versammlungsfreiheit stark einschränken würde.
„Gebührentatbestände dürfen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne den Freiheitsgebrauch nicht unzumutbar beeinträchtigen. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn die Gebühr von dem Gebrauch der grundrechtlich geschützten Freiheit abschrecken, diese unzumutbar erschweren würde oder in sonstiger Weise erdrosselnde Wirkung hätte […] unabhängig davon, ob eine Zurechenbarkeit der Gebühr und deren Höhe zu den Gebührenschuldnerinnen und -schuldnern gegeben ist oder nicht.“
(BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2025 – Az. 1 BvR 548/22)
Der Staat darf bei politischen Versammlungen also keine rein ökonomischen Abwägungen treffen, da dies die demokratische Teilhabe gefährden würde. Eine Güterabwägung, wie sie in älteren Gerichtsurteilen vorgenommen wurde, ist verfassungsrechtlich nicht haltbar. Stattdessen ist der Schutz von politischen Versammlungen eine beitragsfreie, staatliche Kernaufgabe.
Im Rettungswesen werden 3 Bereiche mit unterschiedlichen Aufgaben differenziert, die auf unterschiedlicher Grundlage tätig werden:
- Der öffentliche Rettungsdienst wird kommunal beauftragt und stellt die reguläre notfallmedizinische Versorgung der Bevölkerung sicher. Er sorgt dafür, dass ein Rettungswagen kommt, wenn man die 112 bei einem medizinischen Notfall anruft.
- Darüber hinaus ist bei größeren Ereignissen der Bevölkerungsschutz (Katastrophenschutz der Länder und Zivilschutz des Bundes) für die Sicherstellung der medizinischen Versorgung verantwortlich.
- Sanitätsdienste werden privatrechtlich von Veranstalter*innen für eine konkrete Veranstaltung gebucht, beauftragt und bezahlt.
Entsprechend dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts muss also nicht zwischen den Gütern Recht auf Versammlungsfreiheit und Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit abgewogen werden. Stattdessen fällt die Absicherung dieser Menschenansammlungen im öffentlichen Raum, die über das Maß der normalen Notfallversorgung des Rettungsdienstes hinaus geht, in den Bereich der Gefahrenabwehr. Der Staat ist verpflichtet seine Ressourcen aus Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz zu nutzen, um beitragsfrei die medizinische Sicherheit in diesen Fällen zu gewährleisten, auch wenn dies eine zusätzliche Belastung für jene Institutionen bedeutet. Zur Beauftragung eines Sanitätsdienstes können die Veranstalter*innen hingegen nicht verpflichtet werden.
Maßnahmen bei Sanitätsdienst als Auflage
Solltet ihr eine entsprechende Auflage bei einer politischen Versammlung erhalten, so raten wir euch dringend diese Auflagen nicht hinzunehmen und euch rechtlichen Beistand zu holen. Solche Auflagen stellen unserer Ansicht nach einen starke Einschränkung der Versammlungsfreiheit dar und bedeuten nicht nur massive Kosten, sondern bei unzureichender Erfüllung auch das Risiko einer Auflösung der Versammlung und Haftungsrisiken bei medizinischen Notfällen.
Sollte es zu einer rechtlichen Auseinandersetzung kommen, weil die Versammlungsbehörde auf die Auflagen besteht, so bedarf, aufgrund der älteren Gerichtsurteile, eine Aufhebung der Auflagen in unteren Instanzen einer guten Argumentation vor Gericht und ist keinesfalls sicher. Insofern muss sich trotz der unserer Auffassung nach eindeutigen Rechtslage auf ein längeres Verfahren über mehrere Instanzen ggf. bis zum Bundesverfassungsgericht eingestellt werden. Nehmt in einem solchen Fall gerne Kontakt zu uns auf, damit ihr diesen Weg nicht alleine bestreiten müsst.
Warum dann Demosanitäter*innen?
Wir halten einen solidarischen, von den Veranstalter*innen beauftragten Sanitätsdienst für Versammlungen unabhängig von formalen Auflagen für wichtig. Demosanitäter*innen stehen an der Seite der Teilnehmer*innen von Versammlungen und arbeiten auf einer anderen Vertrauensgrundlage als der öffentliche Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz. Real sind verletzte Demonstrationsteilnehmer*innen außerdem in der Regel erst einmal sich selbst überlassen und eine explizite Absicherung der Versammlungen durch die staatlich beauftragten Akteur*innen findet nicht statt. Unsere Aufgabe besteht primär in der Erstversorgung dieser real anfallenden Patient*innen und nicht in der Stellung einer Gefahrenabwehr für potentiell unvorhersehbare Ereignisse.
Wir möchten deshalb an dieser Stelle explizit betonen, dass die Sanitätsgruppe Süd-West e.v. aus haftungsrechtlichen Gründen grundsätzlich keine Sanitätsdienste bei politischen Versammlungen stellt, die dazu dienen Auflagen der Behörden zu erfüllen oder eine allgemeine medizinische Gefahrenabwehr zu übernehmen. Bei Demonstrationen, aber auch generell überall wo vielen Menschen zusammen kommen, werden schnell sehr hohe Gefahrenpotentiale angenommen, die z.B. eine Vorhaltung sehr vieler Sanitätskräfte erforderlich machen würden (siehe oben die rechtswidrige Auflage in Gießen 2025). Als ehrenamtlicher, kostenloser Sanitätsdienst können wir diese Anforderungen nicht sicher erfüllen. Da wir diese Auflagen an sich für rechtswidrig halten, sehen wir es außerdem nicht als Lösung an diese einfach zu erfüllen. Für die allgemeine Gefahrenabwehr ist der Staat in der Pflicht.
Keine Gewährleistung für Vollständigkeit und Korrektheit – Stand: 26.03.2026
